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Absatzförderung
Vertrieb
Marketing
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Förderprogramm Gründungszuschuss |
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Günter Klann
Marketing Consultant
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Absatzförderung, Marketing- und Vertriebsunterstützung
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Die Agentur für Arbeit Nürnberg
verkündet:
Neue
Rechtsgrundlage beim Gründungszuschuss ab dem 28.12.2011.
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können zur
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit den sogenannten
Gründungszuschuss erhalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen
Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen
Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer
Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
(Rechtsgrundlage für Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entfällt ab dem
01.04.2012.)
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und
Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III
beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei
begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die
Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur
Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen
verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend
anbieten.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben
begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und
Kreditinstitute.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste
Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur
sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun
Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt
werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche
unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr
für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten
Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen
Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn
seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
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